Allgemeine Geschäftsbedingungen der CASHFINDER-Gruppe
PRÄAMBEL: Die CASHFINDER Gruppe (bestehend aus CASHFINDER Consulting GmbH, CASHFINDER AG, UBVA Group k.s. sowie sämtlichen Partner- und Lizenzunternehmen, die zur Führung des Markennamens „CASHFINDER“ berechtigt sind – nachfolgend „CF“) erbringt Beratungs‑, Investment‑Banking‑, Advisory‑ und Interim‑Management‑Dienstleistungen in den Bereichen Finanzen, Digitalisierung, Innovation und Restrukturierung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen CF und Auftraggebern. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht; maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese AGB gelten für alle – auch künftigen – Verträge mit CF, selbst wenn im Einzelfall nicht gesondert darauf Bezug genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen AGB sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich (im Sinne des § 886 ABGB) vereinbart wurden.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Wirkung, es sei denn, CF hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich anerkannt. Schweigen von CF gilt nicht als Zustimmung.
§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS UND BEAUFTRAGUNG
2.1 Ein Projekt gilt als beauftragt, sobald eine der folgenden Handlungen erfolgt:
- schriftliche oder mündliche Auftragserteilung,
- Leistung einer (Teil‑)Zahlung (Akonto, Retainer) durch den Auftraggeber, oder
- Beginn der Umsetzung einer von CF vorgeschlagenen Maßnahme oder einer sich daraus logisch ergebenden Maßnahme, unabhängig davon, ob CF daran beteiligt ist.
2.2 Die teilweise Umsetzung einer Maßnahme gilt als Annahme der gesamten Maßnahme.
2.3 CF ist für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Erstellung der Analyse berechtigt, die Umsetzung vorgeschlagener Maßnahmen auch ohne ihre Mitwirkung zu prüfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, CF sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig und elektronisch zur Verfügung zu stellen.
§ 3 HONORIERUNG
3.1 Standardhonorar: Das Tageshonorar von CF beträgt EUR 3.200,– pro Beratungstag (8 Stunden).
3.2 Alternatives Modell (Retainer + variable Komponente): Wird ein reduziertes Tageshonorar von EUR 750,– vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber zusätzlich zur Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung gem. § 3.3. Die Sicherung dieser Vergütung (Option, Verpfändung, Beteiligung) richtet sich nach § 4.
3.3 Variable Vergütung – Richtwerte:
- Einsparungen & Steigerungen:
- Wiederkehrende Einsparungen oder dauerhafte Ertragssteigerungen: 100 % der jährlichen Einsparung (einmalig)
- Einmalige Einsparungen oder einmalige Ertragssteigerungen: 50 % der Einsparung (einmalig)
- Finanzierungen:
- Eigen-/Hybridkapital: bis 10 Mio. €: 7 %; 10–50 Mio. €: 5 %; über 50 Mio. €: 4 % (Mindesthonorar: 50.000 €)
- Fremdkapital: bis 5 Mio. €: 5 %; 5–10 Mio. €: 3 %; 10–50 Mio. €: 2,5 %; 50–100 Mio. €: 2 %; über 100 Mio. €: 1,5 % (Mindesthonorar: 35.000 €)
- 3.4 Spesen: Vom Auftraggeber zu ersetzen sind – unabhängig vom Honorar – sämtliche Aufwendungen von CF, insbesondere:
- Flugticket (hin/retour): EUR 299,– pauschal
- Mietwagen: EUR 199,– pro Tag
- Hotel: EUR 199,– pro Nacht
- Verpflegung: EUR 99,– pro Tag
3.5 Zahlungsfristen: Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zahlungen sind ohne Abzug binnen fünf (5) Werktagen ab Rechnungsdatum zu leisten; variable Vergütungsanteile binnen dreißig (30) Tagen nach Eintritt des Erfolgsfalles.
§ 4 VARIABLE VERGÜTUNG & BETEILIGUNGSSICHERUNG
4.1 Der Auftraggeber räumt CF – soweit das Modell gem. § 3.2 gewählt wird – eine unwiderrufliche Option auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen in Höhe der in der Arbeitsvereinbarung festgelegten Beteiligungsquote ein.
4.2 Zahlungsverzug & Trigger: Wird die variable Vergütung nicht binnen dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit vollständig bezahlt, wandelt sich die Option automatisch in echte Gesellschaftsanteile. CF ist berechtigt, diese Anteile im Firmenbuch einzutragen, zu verpfänden, abzutreten oder zu verwerten, bis die variable Vergütung vollständig beglichen ist. Projektabbruch nach Unterzeichnung der Arbeitsvereinbarung gilt ebenfalls als Trigger für die Optionsausübung.
4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur Sicherung der variablen Vergütung Sicherheiten (z. B. Treuhandvereinbarungen, Bürgschaften, Verpfändung der Gesellschaftsanteile) einzuräumen.
4.4 Details zu Beteiligung, Option, Sicherheiten und Bewertungsgrundlage werden in einer gesonderten Arbeitsvereinbarung festgelegt, die integrierender Bestandteil dieser AGB ist.
4.5 Marktwertdefinition: Für den Fall einer Anteilsübertragung wird der Marktwert der Gesellschaft pauschal mit 1,0 × Jahresumsatz des letzten vollständig abgeschlossenen Geschäftsjahres festgelegt. Liegt kein testierter Abschluss vor, gilt die interne BWA.
4.6 Beteiligungssatz: Beteiligung typischerweise 25 % (Richtwert, kann projektspezifisch abweichen); die konkrete Quote wird in einer gesonderten Arbeitsvereinbarung festgelegt.
§ 5 BREAK-UP FEE
5.1 Wird das Projekt nach Beauftragung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere mangelnde Mitwirkung, Projektabbruch, Unternehmensverkauf, Insolvenz) oder aufgrund höherer Gewalt nicht vollständig umgesetzt, ist CF berechtigt, 50 % des variablen Honorars, das bei Umsetzung angefallen wäre, sofort fällig zu stellen („Break-Up Fee“) gemäß der in § 3.3 definierten Berechnungslogik. Fälle höherer Gewalt sind von der Break‑Up Fee ausgenommen, es sei denn, der Auftraggeber erhält eine Versicherungsleistung für den Projektausfall. In diesem Fall ist die Break‑Up Fee aus diesen Mitteln zu begleichen.
5.2 Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall nicht rückerstattet.
§ 6 TERMINE & MITWIRKUNGSPFLICHTEN
6.1 Vereinbarte Termine und Fristen setzen voraus, dass der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere alle Unterlagen vollständig und zeitgerecht zur Verfügung stellt.
6.2 Verzögerungen, die auf unvollständige, verspätete oder unrichtige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, berechtigen CF zur Anpassung der Termine und begründen keinen Verzug von CF.
§ 7 GEHEIMHALTUNG & DATENSCHUTZ
7.1 CF verpflichtet sich, sämtliche im Zuge des Projekts erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten.
7.2 Diese Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt auch nach Vertragsbeendigung, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht.
7.3 CF ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Auftrags zu verarbeiten und durch Dritte verarbeiten zu lassen. Es gilt die DSGVO.
§ 8 HAFTUNG
8.1 CF haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
8.3 Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs (6) Monaten ab Leistungserbringung.
8.4 Eine Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, CF diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
§ 9 REFERENZ & GEISTIGES EIGENTUM
9.1 CF ist berechtigt, den Auftraggeber nach Erbringung von Teilleistungen als Referenz zu nennen.
9.2 Sämtliche Unterlagen, Analysen, Konzepte und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum von CF.
9.3 Jede Weitergabe oder Nutzung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CF ist unzulässig und löst eine Vertragsstrafe von 10 % des Gesamthonorars, mindestens jedoch EUR 5.000,– pro Verstoß, aus.
§ 10 ABWERBUNG
10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und bis zwölf (12) Monate nach Projektende keine Mitarbeiter, Subunternehmer oder Kooperationspartner von CF direkt oder indirekt abzuwerben oder zu beschäftigen.
10.2 Bei Verstoß schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters, mindestens jedoch EUR 75.000,–.
§ 11 GEWÄHRLEISTUNG
11.1 Gewährleistungsansprüche verjähren sechs (6) Monate nach Leistungserbringung.
11.2 CF ist Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen; erst bei Fehlschlagen stehen dem Auftraggeber Minderungs- oder Wandlungsrechte zu.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNG
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).
12.2 Der Auftraggeber verzichtet auf die Einrede der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts.
12.3 Erfüllungsort ist der Sitz der jeweils beauftragten CF-Gesellschaft.
12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien, Österreich.
12.5 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.